AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Janitsch AG

1

Vertragsgrundlagen und Reihenfolge

1.1

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Janitsch AG bilden integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen Unternehmer und Auftraggeber.

 

Wo sich aus den nachstehenden Bedingungen oder der besonderen Natur des Auftrages nichts Abweichendes ergibt, gelten die SIA-Normen.


Folgende Reihenfolge wird dabei angewendet:
1. Es gelten die Normen der SIA

2. Das Leistungsverzeichnis/ Offerte

3. Die AGB's der Janitsch AG
4. Andere Abreden


2

Eigentum Angebote/ Devis

2.2

Angebotstexte und Zeichnungen sind Eigentum der Janitsch AG und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine unrechtmässige Weitergabe führt zu einer Schadenersatzpflicht.


3

Dachreparaturen

3.1

Dachreparaturen werden in Regie ausgeführt. Wir halten uns dabei an die aktuellen Tarife der Gebäudehülle Schweiz.

3.2

Art der Leistungsabrechnung:

a. Grundpauschale

Diese Pauschale beinhaltet folgende Leistungen:
-Administrativer Aufwand (Porto, Papier Toner usw.) sowie die Aufwendungen für die Rechnungsstellung.
-Material bereitstellen, Maschinen und Material auf Auto laden sowie entladen, Material verräumen.
-Kosten für Handwerkzeug und Maschinen.
-Verbrauchsmaterial.
-Fahrzeit auf Baustelle und zurück, sofern sich die Baustelle im Umkreis von 10 km befindet.
-Rapport ausfüllen

b. Wird keine Grundpauschale erhoben wird mindestens eine volle Stunde pro Arbeiter verrechnet, damit die oberhalb erwähnten Aufwendungen abgegolten werden können.

Zudem werden die Fahrspesen seperat ausgewiesen und verrechnet.

c. Arbeitsaufwand pro Arbeiter.

d. Materialverbrauch

e. Fahrspesen sofern nicht in Absatz 1 abgegolten.

f. Mehrwertsteuer

3.3

Zahlungsbedingungen bei Dachreparturen:
30 Tage netto

3.4

Tritt der Besteller erst beim eintreffen der Arbeiter auf dem Objekt vom Auftrag zurück, den er uns meistens per Telefon erteilt hat zurück. Bleibt es in unserem Ermessen unsere bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Aufwände zu verrechnen.


4

Anwendungsbereich Gerüstbau

4.1

Die Besonderen Vertragsbedingungen Gerüstbau der Janitsch AG bilden integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen Unternehmer und Auftraggeber.

 

Wo sich aus den nachstehenden Bedingungen oder der besonderen Natur des Auftrages nichts Abweichendes ergibt, gelten die SIA-Normen 222 "Gerüste" und 118, so wie die Normen des SGUV.


4.10

Vertragsgegenstand

4.11

Der Leistungsumfang des Unternehmers ergibt sich aus den Teilpositionen:

- Einrichten 

- Vorhalten (Leistungseinheit, LE genannt) - Umstellen (soweit offeriert)

4.11

Das Einrichten insbesondere umfasst:

- das Aus- und Einmagazinieren des Gerüstmaterials 

- den Auf- und Ablad 

- den Hin- und Rücktransport 

- die Montage und Demontage in je einem Arbeitsgang 

- die einmalige Verankerung 

- die Überwachung der auszuführenden Arbeiten 


4.20

Preise / Konditionen

4.21

Ausmassvorschriften gemäss der SIA - Norm 222.

- Als Länge gilt die äussere bzw. bei einspringenden Ecken die innere Abwicklung des Gerüstes

- Unter Überbrückung wird das Gerüst vollflächig ausgemessen

- Als Höhe gilt das Mass ab Abstellbasis bis 2,00 m über den obersten Gerüstlauf  - Bei Treppenaufgängen und Leiternaufstiegen wird die

  effektive Länge schräg gemessen - Mindestmass: Länge = min. 2,50 m Höhe  = min. 4,00 m


Zusätzliche Leistungen wie Spenglerläufe, Konsolgänge, Gerüstaufgänge, Verkleidungen etc. werden separat gemessen. 

Diese Ausmass-Vorschriften SIA 222 sind auch für nicht NPK-Konforme Devis verbindlich

4.22

Arbeiten in Regie


Für Arbeiten, die in Regie erbracht werden, gilt der jeweils geltende Tarif des SGUV.

 

Nach ausgeführten Regiearbeiten wird der Rapport innerhalb dreier Tage an den Auftraggeber versendet und in Rechnung gebracht. Ohne Gegenbericht innerhalb von fünf Arbeitstagen gilt der Regierapport als genehmigt.

4.23

Vorhalten / Miete / Ausmass (LE)


- Die Vorhaltedauer beginnt mit der vereinbarten Fertigstellung des Gerüstes oder benutzbarer Teile (das Ersteintreffende ist

   ausschlaggebend) und endet mit dem vereinbarten Demontage-Termin.

- Bei der Abrechnung der Vorhaltedauer wird für den angebrochenen Monat pro Kalendertag 1/30 der Monatsmiete verrechnet. 

- Das Umstellen des Gerüstes und eine von der Bauleitung angeordnete Zwischenlagerung führen nicht zu einem Mietunterbruch.

- Montage und Demontagedauer, Mietdauer, Reparaturen aufgrund normaler Abnützung und Unterhalt.

- Die Miete LE wird gemessen vom Beginn der vereinbarten Fertigstellung des Gerüstes oder benutzbaren Teilen desselben und endet

   mit dem vereinbarten Demontagetermin.

- Die minimale Vorhaltedauer LE beträgt 1 Monat.

- Für angebrochene Monate wird pro Kalendertag 1/30 des für den Monat vereinbarten Einheitspreises vergütet.

- Allfällige Mehrmiete wird separat verrechnet.

- Das minimale Höhenausmass beträgt 4.0m.

- Für alle Höhenberechnungen wird 2m über dem obersten Gerüstgang gerechnet. Es gelten die neuen Ausmassvorschriften SIA Norm

  118/222 vom Februar 2012

4.24

Nicht inbegriffene Leistungen


Folgende Leistungen müssen im Leistungs-Verzeichnis aufgeführt werden, andernfalls sind sie vor der Ausführung zu vereinbaren:

- Kosten für die Benützung öffentlichen oder privaten Grundes

- Schutzvorkehrungen für Dächer, Bauten und Gartenanlagen 

- Installation und Bereitstellung der Energiequellen 

- Schutz oder Isolation elektrischer Freileitungen 

- Schneeräumungsarbeiten - Kälteschutzmassnahmen 

- Gerüstumhüllungen

-Änderungen oder Ergänzungen aufgrund nachträglicher Auflagen der Kontrollbehörde  - Erdung und Blitzschutz 

- Kosten für amtliche Gerüstabnahme 

- Schliessen der Gerüstbefestigungsstellen 

- Zwischentransporte über 30 m Distanz bei Umstellungen

- Kosten für den Verbrauch elektrischer Energie, sofern der Unternehmer nicht selbst Benutzer ist  - Kontrollen während der

   Benutzungsdauer. 

- Abschrankungen, Signalisationen, Beleuchtungen.

4.25

Zahlungsmodalitäten

 

Der Unternehmer hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen. Der Leistungswert bestimmt sich nach

Art. 146 SIA Norm 118 (Leistungswert für Baustelleneinrichtungen). Der Unternehmer ist berechtigt, die Gerüstmiete monatlich geltend zu machen.

4.26

Zahlungsplan, Zahlungsbedingungen


50% nach Erstellen des Gerüstes, 50% nach Demontage des Gerüstes oder nach Absprache. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.

Verzugszins ab 30 Tage: 8%


4.30

Termine

4.31

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, hat der Auftraggeber dem Unternehmer

- den Montagebeginn mindestens drei Wochen

- den Demontagebeginn mindestens zwei Wochen im voraus anzuzeigen.

4.32

Dem Gerüstbauunternehmen sind unaufgefordert aktuelle Pläne in Papierform in einem nützlichen Massstab kürz vor Montagebeginn zukommen zu lassen. Ergeben sich Abänderungen auf Grund fehlerhafter oder zuwenig detaillierten Plänen, werden die Kosten in Rechnung gestellt.

4.33

Ergeben sich durch die Bauweise, mehrere Teilgerüste behalten wir uns vor jede Etappe als Zuschlag zu verrechnen.

4.34

Werden die Voranzeigen der Termine verpasst oder dringlich ein Gerüst benötigt wird, behalten wir uns vor eine Notfallpauschale zu erheben.

4.35

Werden Drohnungen gegen uns ausgesprochen, um damit zu bewirken dass Gerüst sofort gestellt wird oder angepasst wird, oder aus anderen niederen Gründen, wird dieses Verhalten nicht akzeptiert. Drohnungen gegen uns werden mit einer Strafzahlung von 500.- geahndet.


4.40

Abnahme

4.41

Der Unternehmer teilt dem Auftraggeber die erfolgte Gerüstmontage (vollständige Erstellung der Betriebsbereitschaft) mit.

4.42

Prüfung:

Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb 48 h seit mitgeteilter Betriebsbereitschaft, jedenfalls rechtzeitig vor Ingebrauchnahme (Ziff. 5.1) schriftlich anzuzeigen, ansonsten das Gerüst als mängelfrei abgenommen gilt. Mit der Übernahme des Gerüstes zum Gebrauch geht die Aufsichtspflicht an den Auftraggeber über. 

4.43

Die Benützung des Gerüstes durch den Auftraggeber oder für ihn tätige Dritte gilt als stillschweigende Genehmigung der Betriebs-Bereitschaft.

4.44

Nach erfolgtem Umstellen gelten obige Bestimmungen sinngemäss.


4.50

Benützung

4.51

Der Auftraggeber ist gehalten, das ihm überlassene Gerüst sachgemäss und sorgfältig sowie unter Beachtung aller ihm vom Unternehmer erteilten Weisungen und öffentlichrechtlichen Schutzvorschriften zu benützen. 

4.52

Die Kontrolle der Betriebsbereitschaft, insbesondere des Zustandes der Verankerungen, sowie die Reinigung des Gerüstes obliegen dem Auftraggeber. Mängel der Betriebsbereitschaft sind dem Unternehmer unverzüglich zu melden. 

4.53

Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen am Gerüst, die zufolge unsachgemässer, weisungs- und vorschriftswidriger Benützung entstehen. 

4.54

Änderungen, Ergänzungen, Wiederinstandstellungen, Behebung von Sturmschäden am Gerüst und Verkleidungen dürfen nur in Absprache mit der Bauleitung durch den Gerüstersteller vorgenommen werden. Sie werden in Regie verrechnet. 

4.55

Endreinigung des gemieteten Gerüstes

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem Demontagetermin das Gerüst zu säubern, d.h. die Gerüstböcke und Gerüstbretter sind von Beton, Gips, Zement, Holzspänen, Farbe usw. zu befreien. Ist dies nicht der Fall, wird die Gerüstreinigung durch den Vermieter ausgeführt und in Regie dem Mieter in Rechnung gestellt.


4.60

Haftung des Unternehmers 

4.61

Der Unternehmer haftet für die gehörige Erfüllung des von ihm eingegangenen Werkvertrages, insbesondere die Erstellung der Betriebsbereitschaft des Gerüstes sowie die Behebung der ihm rechtzeitig und gehörig angezeigten Mängel (Ziff 5.2 / 6.2). 

4.62

Der Unternehmer haftet nicht für Personen und Sachschäden, die zufolge vertragswidriger Abänderungen sowie unsachgemässer und vorschriftswidriger Benützung entstehen.


4.70

SUVA-Verordnungen/Schutz der Öffentlichkeit

4.71

Die öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen, namentlich diejenigen der SUVA, sind zu beachten. 

4.72

Die Anordnungen und Weisungen der kantonalen und kommunalen Baubehörden sind zu beachten. Der Unternehmer verbietet Unbefugten durch eine gut sichtbar angebrachte Verbotstafel das Betreten des Gerüstes. 


4.80

Besondere Bewilligungen/Einhalten der Schutzvorschriften

4.81

Bedingen Arbeiten, die Gegenstand des Werkvertrags bilden, die Benützung öffentlichen oder privaten Eigentums (Grund und Boden, Gebäude) sind die notwendigen Bewilligungen seitens des Auftraggebers vorgängig einzuholen (Kosten: Ziff. 3.6) 

4.82

Fehlende Bewilligungen und das Nichteinhalten von öffentlichrechtlichen Schutzvorschriften verpflichten den Unternehmer trotz rechtzeitig angezeigtem Arbeitsbeginn (Ziff. 4.) nicht zur Vertragserfüllung und bewirken keinen Leistungsverzug. 


5

PV- Anlagen und Fördergelder

5.1

Ertragsprognosen:
Die Janitsch AG haftet nicht für Etragsprognosen. Die Ertragsprognosen von Solarsystemen basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit langjährigen Strahlungsdaten. Der Unternehmer bemüht sich um eine korrekte Errechnung der Prognose. Es können aber trotzdem Differenzen zwischen errechnetem Ertragswert und dem reelen Ertrag entstehen. Die Janitsch AG haftet nicht für Ertragsprognosen, selbst wenn diese in der Offerte, Auftragsbestätigung oder sonstwo in bezifferter Form vorliegen.

5.2

Prognose Fördergelder:

Der Unternehmer haftet generell auch nicht für theoretisch errechnete Beiträge bei kantonalen oder nationalen
Fördergesuchen und deren Förderbeiträge, selbst wenn diese im Einreichungsformular in bezifferter Form
erfolgen. Der Unternehmer bemüht sich um die Berechnung aller geförderten Flächen und Bauteile und um die
korrekte Übergabe aller Formulare an die Bauherrschaft die diese unterschrieben an die zuständige Stelle
weiterleitet. Differenzen zwischen den realen Förderbeiträgen und den errechneten bzw. geplanten
Förderbeiträgen können sich dennoch ergeben. Werden auf Grund zu wenig geförderter Fläche oder
Kürzungen Mindestbeiträge bei Förderprogrammen nicht erreicht, wird es zu keiner Auszahlung von
Fördergeldern kommen. Der Unternehmer haftet nicht für zu spät oder mangelhaft eingereichte Formulare.

5.3

Fördergelder:

Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kostendeckende Einspeisevergütung KEV, kantonale und
kommunale Förderbeiträge usw.) ein Bestandteil des Lieferumfanges ist, wird der Unternehmer als Vertreter
des Kunden gegenüber Behörden auftreten und die notwendigen Anmeldeverfahren ausführen und begleiten.
Der Kunde stellt die entsprechenden notwendigen Vollmachten aus. Der Unternehmer übernimmt keine
Garantie, dass die Förderbeiträge oder die Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt werden.

5.4

Die Annahme des Werkes erfolgt nach Inbetriebnahme der PV- Anlage und Prüfung der Anlage durch den Bauherrn innert Wochenfrist.

5.5

Programm- Updates sowie beheben von IT- Probleme fallen nicht in den Leistungsumfang der Janitsch AG. Nach Annahme des Werkes fallen Kosten für obenerwähnte Leistungen zu Lasten des Bestellers.

5.6

Beglaubigung und Elektrokontrolle von PV-Anlagen fallen zu Lasten des Bauherrn.


6

Gerichtsstand

6.1

Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

Für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Janitsch AG zuständig. Die Janitsch AG hat jedoch das Recht, den Käufer auch an dessen Sitz, Wohnsitz oder am Ort der Filiale zu belangen.

 

Es findet schweizerisches Recht Anwendung





Kirchberg, 08.03.2016